Beerdigungskosten – Was kostet eine Beerdigung und wer zahlt?

KreuzDas letzte Hemd ist kein Schnäppchen – jedenfalls nicht für die Angehörigen, die die Beerdigungskosten tragen müssen. Doch wie viel genau kostet eine Bestattung?

Wie unterscheiden sich die Beerdigungskosten zwischen Erd- und Urnenbestattung, wie hoch sind die Gebühren für Friedhof und Grabpflege?

Und nicht zuletzt: Wer genau muss eigentlich die Beerdigung zahlen? Sind die Erben dazu verpflichtet oder zahlt der Staat, wenn keine Kinder bzw. Erben da sind? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert dieser Beitrag.

 

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Beerdigungskosten – durchschnittlich bei 6.000 – 7.000 EUR plus Folgekosten

Der in Königswinter ansässige, gemeinnützige Verein „Aeternitas“ – eine bundesweit tätige „Verbraucherinitiative für Bestattungskultur“ – taxiert die durchschnittlichen Kosten einer Beerdigung inklusive Grabmal und Grabanlage auf 6.000-7.000 EUR – zusätzlich fallen weitere Unterhaltskosten für die spätere Grabpflege an.

Der Verein weist allerdings auf eine „immense Bandbreite“ hin, die von knapp 1.000 EUR für die „einfachste anonyme Billigbestattung“ bis hin zu „Summen in Höhe von mehreren 10.000 EUR“ reiche. Neben den individuellen Anforderungen sind demnach auch starke regionale Unterschiede zu berücksichtigen.

Die Kosten für den Bestatter

BestatterDer größte Teil der Beerdigungskosten entfällt auf die Leistungen des Bestattungsinstituts. Bestattungsinstitute sind private Unternehmen und legen Umfang und Preis ihrer Leistungen selbst fest.

Wer eine Beerdigung (sei es die eigene oder die eines Angehörigen) plant, ist gut beraten, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Bestattungsleistungen kurz aufgeführt und erläutert werden. Die angegebenen Preisspannen beziehen sich auf Angaben des Vereins Aeternitas.

 

  • Kosten für Sarg oder Urne: 50-6000 EUR

UrneDie Bandbreite ist hier besonders groß. Särge für Erdbestattungen müssen höheren Anforderungen genügen als Särge für Feuerbestattungen.

Letztere sind für ca. 400-3500 EUR erhältlich, für Erdsärge werden im unteren Preissegment 300-1500 EUR, im gehobenen Preissegment bis 6000 EUR fällig.

Der Preis richtet sich insbesondere nach Ausstattung und Material (zum Beispiel furnierter Kiefernsarg versus massives Edelholz).

Urnen sind in sehr verschiedenen Materialien und Ausführungen erhältlich, die günstigsten Modelle beginnen bei ca. 50 EUR, teure Ausführungen kosten bis zu 1000 EUR.

 
 
 

  • Kosten für Kühlung, Ankleiden und Aufbaren

Verstorbene müssen bis zur Beisetzung bzw. Einäscherung in speziellen Kühlräumen gelagert werden. Viele Bestattungsinstitute unterhalten selbst entsprechende Räumlichkeiten. Die Kosten belaufen sich auf ca. 60-150 EUR. Weitere 30-250 EUR fallen für Kissen, Decken und andere Auskleidungsbestandteile von Erdsärgen an.

Stellt das Bestattungsinstitut die Bekleidung des Verstorbenen, werden dafür weitere 30-130 EUR fällig, das Ankleiden durch den Bestatter kostet 50-150 EUR. Verstorbene können jedoch auch in eigener Bekleidung beigesetzt werden. Auch das Ankleiden kann durch Angehörige erfolgen. Im Rahmen der so bezeichneten „hygienischen Versorgung“ werden Verstorbene für die Abschiednahme durch Angehörige am offenen Sarg hergerichtet.

Dafür fallen 50 bis zu 150 EUR an. Weitere 110-160 EUR werden für die Überführung fällig, sofern diese im Nahbereich stattfindet. Für die Aufbewahrung in einer Trauerhalle fallen inklusive Dekoration je nach gewünschtem Aufwand 80-500 EUR an.

 

  • Formalitäten, Trauerfeier und Zeitungsanzeige

Rund um die Bestattungen müssen Angehörige weitere Angelegenheiten meistern, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. Für Formalitäten wie zum Beispiel Behördengänge werden ca. 75-300 EUR fällig, sofern diese durch das Bestattungsinstitut übernommen werden. Pro versandten Trauerbrief fallen inklusive Porto 2-5 Euro an, eine Anzeige in der Zeitung kostet je nach Größe und Platzierung 100-1000 EUR.

Wird die Trauerfeier musikalisch begleitet, fallen dafür in sehr einfachen Varianten (Tonband) ca. 25 EUR, bei Beauftragung einer Kapelle ca. 500 EUR an. Für den Leichenschmaus werden je nach Umfang und Zahl der geladenen Gäste 200-1500 EUR fällig, ein weltlicher Trauerredner sollte mit 100-450 EUR veranschlagt werden.

Die Kosten für Friedhof und Friedhofsgärtner

GrabpflegeFür die Nutzung eines Grabes müssen Gebühren an den Friedhofsträger gezahlt werden. Zumeist handelt es sich dabei um die zuständige Kommune.

Die Gebühren werden als Einmalzahlung für die vereinbarte Nutzungsdauer (zum Beispiel 30 Jahre) entrichtet. Die Höhe der Gebühren hängt von der jeweiligen Kommune und dem gewählten Grab ab.

Insgesamt besteht eine sehr große Bandbreite, da manche Kommunen den Betrieb von Friedhöfen stärker zur Erzielung von Einnahmen nutzen als andere. Der Verein Aeternitas und unterhält eine Gebührendatenbank mit Bandbreiten für verschiedene Gräber.

Aus dieser geht (Stand: Oktober 2018) zum Beispiel hervor, dass die Nutzungsgebühr für ein Erdreihengrab bei 854-2680 EUR liegt, für ein Erdwahlgrab bei 1071-3615 EUR. Bei Erdreihengräbern bezieht sich die Gebühr zumeist auf die Mindestruhezeit, bei Wahlgräbern werden typischerweise ein längerer Zeitraum und eine Verlängerungsoption vereinbart. Die Gebühren für Urnengräber fallen, kaum überraschend, niedriger aus als die Gebühren für Erdgräber.

Die Friedhofsgebühren verschiedener Grabarten

Wer sich für ein anonymes Urnengrab im Wald entscheidet, spart (den Angehörigen) die Kosten für den Friedhofsgärtner. Diese fallen für die gesamte Dauer der Nutzung an – es sei denn, die Angehörigen übernehmen die Grabpflege selbst. Wird der Friedhofsgärtner beauftragt, fallen bei 14-tägiger Grabpflege pro Jahr Kosten von ca. 100-400 EUR an. Wer die Grabpflege nur alle sechs Wochen durchführen lässt, zahlt ca. 60-160 EUR.

Im Rahmen der Dauergrabpflege lässt sich der Aufwand auch für einen langen Zeitraum an den Friedhofsgärtner delegieren. Für Grabanlage, Instandsetzung nach 5 und 15 Jahren, eine Neubepflanzung nach zehn Jahren und die monatliche Grabpflege über einen Zeitraum von 20 Jahren fallen je nach Umfang der gewünschten Leistungen zwischen ca. 2.000 und 9.000 EUR an.

Die Kosten für den Steinmetz

SteinmetzDie Kosten für Leistungen des Steinmetzes können insbesondere bei gehobenen Anforderungen an die Grabstätte erheblich sein.

So fallen für ein Grabmal je nach Material, Größe und Bearbeitung bis zu 4500 EUR an – weniger anspruchsvolle Varianten beginnen jedoch schon bei einem Zehntel davon. Für Inschriften fallen pro Buchstabe je nach Einarbeitungsmethode ca. 7-45 EUR an.

Das Grabmal kann Folgekosten, etwa für Reinigung und eine gegebenenfalls notwendige Wiederherstellung von Standfestigkeit und Einfassung verursachen.

Vorsorgen ist besser als Billigangebote

Wird auf finanzielle Vorsorge für die eigene Bestattung verzichtet, sehen sich Angehörige mitunter zu Einsparungen gezwungen, wenn das Geld knapp ist. In den vergangenen Jahren hat sich ein grenzüberschreitender Markt für Billigbestatter entwickelt.

Anbieter aus Polen, Tschechien und anderen vorwiegend osteuropäischen Ländern werben mit Bestattungen zu Gesamtkosten im mittleren dreistelligen Bereich. Die Verstorbenen werden dabei in aller Regel im Ausland beigesetzt.

Es spricht nichts gegen eine Bestattung im Ausland, insbesondere wenn der Verstorbene (zum Beispiel als Vertriebener aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten) eine persönliche Beziehung zu dem Bestattungsort aufweist.

Allerdings sind aus den letzten Jahren auch Betrugsfälle im Zusammenhang mit Billigbestattungen aus Osteuropa bekannt geworden. So wurden im Jahr 2012 in Polen die Leichname von rund einem Dutzend Menschen in einem Waldstück aufgefunden. Der Billigbestatter hatte die Toten dort offenbar in der Absicht platziert, die durch Angehörige bezahlten Leistungen nicht zu erbringen.

Die Berliner Zeitung berichtete damals: „Die Odyssee von zwölf gestohlenen Leichen könnte ein juristisches Nachspiel für den Bestatter haben. Die Polizei ermittle wegen Betrugs gegen das Unternehmen (…). De Bestatter werde vorgeworfen, die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht zu haben. Laut dem Bericht hatten Angehörige berichtet, die Toten hätten noch in Krankenhauskleidung mit Schläuchen in den Särgen gelegen.“

2012 machte ein Betrugsfall in der „Billigbestattungsbranche“ Schlagzeilen
www.berliner-zeitung.de/berlin/geklauter-leichenwagen-polizei-ermittelt-gegen-bestatter-5816702
 

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Wenn das Erbe nicht ausreicht: Welche Angehörigen müssen zahlen?

  • Zunächst: Vertragliche Ausführung durch Bestattungsvorsorgevertrag, wenn NICHT, dann
  • § 1968 BGB – der oder die Erben tragen die Kosten, wenn NICHT, dann
  • § 1615 BGB – die Unterhaltspflichtigen tragen die Kosten, wenn NICHT, dann
  • § 31 Bestattungsgesetz: Die Angehörigen tragen die Kosten, wenn NICHT, dann
  • Der Sozialhilfeträger zahlt

Wer genau die Beerdigungskosten zahlen muss, hängt von dem jeweiligen Umständen ab.

Es liegt ein Bestattungsvorsorgevertrag vor

Zunächst greifen vertragliche Verpflichtungen zwischen dem Verstorbenen und dritten Parteien wie zum Beispiel einem Bestattungsinstitut. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einen Vertrag über die Bestattung abgeschlossen, muss das Institut diesen erfüllen und die Beisetzung inklusive aller vereinbarten Leistungen vornehmen.

    Solche Bestattungsvorsorgeverträge sind aus mehreren Gründen empfehlenswert:

    • Der Verstorbene bestimmt zu Lebzeiten über den Rahmen der eigenen Bestattung
    • Streitigkeiten unter Angehörigen werden ausgeschlossen
    • Bestattungsinstitute können als Begünstigte einer Sterbegeldversicherung eingetragen werden

Einige Sterbegeldversicherungen kooperieren mit Bestattungsdienstleistern und bieten ihren Kunden im Rahmen dieser Kooperation Rabatte auf die Leistung an. Häufig ist mit der Kooperation eine Preisgarantie verbunden, die die sachgerechte Durchführung der Bestattung auch dann gewährleistet, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem Todesfall viel Zeit vergeht.

Die Erben müssen zahlen

ErbenLiegt kein Bestattungsvorsorgevertrag vor, haften die Erben für die Beerdigungskosten. Dies ist in § 1968 BGB geregelt. Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachlass des Verstorbenen nicht zur Deckung der Beerdigungskosten ausreicht. In diesem Fall haftet der Erbe mit seinem Privatvermögen.

Wer – etwa als testamentarisch bedachter, entfernter Angehöriger – ein Erbe nicht zuletzt aufgrund der Beerdigungskosten nicht antreten möchte, kann das Erbe ausschlagen. Dafür steht Angehörigen eine sechswöchige Frist zur Verfügung.

Sehr häufig existieren mehrere Erben. Diese haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers (dazu zählen Beerdigungskosten) gemeinschaftlich. Bestattungsinstitute oder Behörden können deshalb im Zuge der Kostenübernahme auf einen beliebigen Erben zurückgreifen.

Die Kosten werden zunächst vollständig aus dem Nachlass beglichen. Erst danach erfolgt eine Aufteilung des verbliebenen Erbes.

Die Unterhaltspflichtigen müssen die Bestattungskosten tragen

Sind keine Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet bzw. ist die Bezahlung dieser Kosten „nicht von dem Erben zu erlangen“ (Paragraf 1615, Abs. 2 BGB) haften diejenigen Angehörigen für die Kosten, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig sind bzw. dies dem Gesetz nach wären. Die unterhaltspflichtigen Angehörigen sind in der Regel Kinder bzw. Eltern.

Erben können die Pflicht zur Kostenübernahme nicht ohne weiteres auf die Angehörigen abwälzen, wenn die Übernahme der Kosten möglich wäre. Nur wenn schwerwiegende Gründe wie zum Beispiel eine Privatinsolvenz, Hartz IV Bezug etc. vorliegen sind die Unterhaltspflichtigen (sofern nicht identisch mit den Erben) zur Kostenübernahme verpflichtet.

Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht wird angewandt

Besteht kein Bestattungsvorsorgevertrag und sind weder Erben noch Unterhaltspflichtige aufzufinden bzw. zur Übernahme der Bestattungskosten in der Lage, greifen die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht gemäß § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz. Hier wird eine Rangfolge für die Haftung festgelegt, die zunächst den Ehepartner, dann die volljährigen Kinder, dann die Eltern, dann die Großeltern, dann die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in die Pflicht nimmt.

Die öffentliche Hand übernimmt die Bestattungskosten

Greift keine der vorangegangenen Regelungen, übernimmt das Sozialamt die Kosten für eine einfache Bestattung. Zuständig ist in der Regel der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod des Verstorbenen Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geleistet hat. Ansonsten ist das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.

Übrigens: Das Gesetz verpflichtet Erben, Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige in derselben Reihenfolge wie für die Kostenübernahme auch zur Veranlassung der Bestattung. Kommen die Verpflichteten dem nicht nach, leiten Behörden diesen Vorgang ein und übernehmen gegebenenfalls auch die Kosten für die Bestattung. Diese Kosten werden aber im Nachgang von den Verpflichteten zurückgefordert.
 

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Fazit:
Eine Beerdigung kostet in der Regel ca. 4000-7000 EUR, zusätzlich müssen gegebenenfalls die Kosten für den Friedhofsgärtner übernommen werden. Die Bandbreite der Kosten ist groß und hängt maßgeblich von den gewünschten Leistungen, der Bestattungsart und auch dem Ort der Beisetzung ab.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten kein Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, sind in absteigender Reihenfolge die Erben, die Unterhaltspflichtigen und die Verpflichteten gemäß öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Erst dann springt das Sozialamt ein.

Pressebilder Quelle “Aeternitas e.V.