Sterbegeldversicherung – Steuern, Pfändung, Erbschaft, Rendite

Frau mit PfändungsbescheidSterbegeldversicherungen sind Vorsorge bis ganz zuletzt – und ein Nischenprodukt, das vielen Versicherungsnehmern nicht in allen Facetten bzgl. Steuern, Erbe oder Pfändbarkeit bekannt ist.

Können die Beiträge zur Sterbegeldversicherung von der Steuer abgesetzt werden, also ist somit die Sterbegeldversicherung steuerlich absetzbar? Dürfen Gläubiger und Sozialämter die Policen pfänden?

Wer erbt die Sterbegeldversicherung? Und welche Rendite ist realistisch?

Diesen und weiteren Fragen wird hier nachgegangen.
 

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Sterbegeld Pfändung – ist die Sterbegeldversicherung pfändbar?

Sterbegeldversicherungen sind Lebensversicherungen und damit ein prinzipiell pfändbarer Gegenstand. Wird der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig und kommt es zu Pfändungsmaßnahmen, kann die Police verwertet werden. Das gilt auch bei Pfändungsmaßnahmen gegen Erben und bei einer Verwertung durch das Sozialamt.

Pfändbarkeit der Sterbegeldversicherung durch Gläubiger

  • Versicherungssummen bis 3.597 EUR sind nicht pfändbar
  • Gläubiger können in die Erbmasse pfänden

Der BGH hat im Jahr 2007 in einem Urteil (AZ: VII ZB 47/07) entschieden, dass Lebensversicherungen, die ausschließlich auf den Tod des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 3.597 EUR nicht pfändbar sind.

PfändungÜbersteigt die Versicherungssumme diesen Betrag, ist die Police nur für den über 3.597 EUR hinausgehenden Anteil pfändbar. Der BGH berief sich in dem Urteil auf § 850 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Sinn und Zweck dieser Regelung sei die Entlastung der zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichteten Personen.

Sind Erben verschuldet, drohen Pfändungen in die Erbmasse. Beläuft sich deren Wert z. B. auf 150.000 EUR und ist einer von drei gleichberechtigten Erben Gegenstand des Pfändungsversuchs, können bis zu 50.000 EUR gepfändet werden.

Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung fließen automatisch in die Erbmasse ein, wenn der Versicherungsnehmer keine begünstigte Person benennt. Durch die Benennung eines Begünstigten lässt sich die Problematik ggf. innerhalb der Familie umgehen.
 

Pfändung bzw. Verwertung durch Behörden

  • Für Senioren gilt ein sehr geringes Schonvermögen von 2.600 EUR
  • Sterbegeldpolicen bis 7.000 EUR müssen nicht verwertet werden

AmtsmanFinanzielle Überforderung tritt nicht nur bei einer geringen Rente, sondern auch im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit auf: Besteht lediglich Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, sind Finanzrücklagen im mittleren fünfstelligen Bereich schnell aufgebraucht.

Senioren, die im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind, müssen zuvor ihr gesamtes Vermögen einsetzen – jedenfalls prinzipiell.

Maßgeblich sind die Bestimmungen des § 90 SGB XII. Haus und Grundstück sowie einige wenige weitere Gegenstände können von der Verwertung ausgenommen sein – ansonsten müssen über 2.600 EUR hinausgehende Vermögensgegenstände eingesetzt werden, bevor der Staat zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden kann.

ABER: Es gibt durch die Rechtsprechung bedingte Ausnahmen für Sterbegeldversicherungen. So entschied das Bundessozialgericht im Jahr 2008, dass Policen mit Versicherungssummen bis 7.000 EUR nicht verwertet werden müssten, da dies eine besondere Härte darstelle – der Wunsch zur eigenständigen Finanzierung der letzten Ruhe wurde hier höher bewertet als das Interesse der öffentlichen Hand.
 

Pfändungsschutz durch Bestattungsvorsorge mit Treuhandkonto

  • Treuhandkonto begünstigt Bestattungsdienstleister

Eine Alternative dazu sind Bestattungsvorsorgeverträge, mit denen zu Lebzeiten ein Bestattungsdienstleister beauftragt wird. Dieser kann entweder als Begünstigter einer Sterbegeldversicherung eingetragen oder Begünstigter eines Treuhandkontos sein, das ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung eingerichtet wird.

Treuhandkonten mit Bestattungsvorsorgevertrag können nicht nur vor Pfändung gegen Erben, sondern auch vor Pfändung gegen den Kontoinhaber selbst schützen. Da das Bestattungsinstitut Begünstigter des Treuhandkontos ist, können sowohl Gläubiger als auch Sozialämter nicht ohne Weiteres pfänden bzw. verwerten.

Im Einzelfall hängt die Wirksamkeit des Schutzes auch von den Vertragsbedingungen ab. Diese können z. B. vorsehen, dass die Auszahlung bei einer Kündigung des Treuhandkontos automatisch an den Bestatter erfolgt. Ob Sozialämter zugreifen, hängt auch von der vertraglich vereinbarten Stornoquote ab: Ist die Verwertung unwirtschaftlich, erfolgt sie nicht.
 

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Sterbegeld und Rendite

  • Verbraucherschützer kritisieren mögliche Überzahlungen
  • ABER: Sterbegeld ist Versicherung mit Risikokomponente
  • Es gelten Garantiezins und Überschussbeteiligung der Lebensversicherer
  • Versicherungen gegen Einmalbeitrag versprechen die höchste Rendite

Sterbegeld RenditeDie Rendite einer Sterbegeldversicherung lässt sich lediglich rückwirkend beurteilen. Verbraucherschützer kritisieren häufig, dass die Summe der Versicherungsbeiträge die Versicherungssumme übersteigen kann.

Die Summe der Versicherungsbeiträge ergibt sich aus der Anzahl der Monate bis zum Erreichen der Beitragsfreistellung (zumeist 85. Lebensjahr).

Die Argumentation lässt allerdings auf Policen mit Risikokomponente nur bedingt anwenden, da der Versicherer die Versicherungssumme auch erbringen muss, wenn der Versicherungsnehmer kurz nach Vertragsabschluss verstirbt. In diesem Fall wäre die rechnerische Rendite extrem hoch.

Im Hinblick auf eine attraktive Rendite sind insbesondere Sterbegeldversicherungen gegen Einmalzahlungen attraktiv. Die Einmalzahlung liegt deutlich unter der Versicherungssumme und wird mit Garantiezins plus Überschussbeteiligung verzinst, so dass die Ablaufleistung die ursprüngliche Versicherungssumme übersteigen kann.

Sterbegeldversicherung und Steuern

  • Einzahlungen in Sterbegeld sind keine Sonderausgaben und somit nicht steuerlich absetzbar
  • Die Todesfallleistung ist von der Einkommensteuer befreit, kann aber Erbschaftssteuer auslösen
  • Bei einer Kündigung zu Lebzeiten wird der Ertragsanteil entweder mit dem persönlichen Steuersatz oder Abgeltungssteuer belastet

SteuernEinzahlungen in Sterbegeldversicherungen sind – abgesehen von Altfällen mit Einlösungsprämien vor 01.01.2005 – nicht steuerlich absetzbar.

Die Todesfallleistung wird nicht mit der Einkommensteuer besteuert. Wird die Versicherung allerdings zu Lebzeiten gekündigt, wird der persönliche Einkommensteuersatz auf den Ertragsanteil der Auszahlung angewandt.

Ist der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung jünger als 62 Jahre, fällt stattdessen Abgeltungssteuer an. Fließt die Auszahlung in die Erbmasse ein und verringert sich diese nicht im selben Umfang durch Bestattungskosten, kann Erbschaftssteuer anfallen. Die durch die Erben geleisteten Ausgaben können dagegen steuermindernd geltend gemacht werden.
 

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Generelles Fazit:
Einzahlungen in Sterbegeldversicherungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Auszahlung im Todesfall ist einkommensteuerfrei, kann aber die Erbschaftssteuer betreffen. Die Ablaufleistung kann die initiale Versicherungssumme deutlich übersteigen, wenn keine sofortige Verrechnung der Überschussanteile erfolgt.

Sterbegeldversicherungen sind pfändbar – sowohl beim Versicherungsnehmer als auch bei dessen Erben. Es gelten allerdings Freibeträge von knapp 3.600 EUR bei gegenüber privaten Gläubigern und ca. 7.000 EUR gegen eine Verwertung durch das Sozialamt. Gegen die Pfändung schützen kann die Nennung eines Begünstigten oder der Abschluss eines treuhänderischen Bestattungsvorsorgevertrages.