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Sterbegeld Krankenkasse

Sterbegeld Krankenkasse

Bis zum 1. Januar 2004 erhielten die Angehörigen beim Todesfall eines Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse eine Zuwendung für die Beisetzungsaufwendungen. Dieses Sterbegeld betrug für das hauptversicherte Mitglied 525 Euro. Im Fall des Todes eines im Rahmen der Familienversicherung versicherten Mitglieds leisteten die Ersatzkassen 262,50 Euro. Diese Leistung wurde von allen Ersatzkassen und gesetzlichen Krankenversicherungen erbracht.

Im Rahmen der Gesundheitsreform und des zugrunde liegenden Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom November 2003 wurde diese Leistung ersatzlos gestrichen. Begründung war schlicht und einfach das Thema Kosteneinsparung im Gesundheitsbereich und dem Streichen von nicht-gesundheitsrelevanten Leistungen. Vor dem Hintergrund, dass eine Bestattung durchaus mit 7.000 Euro angesetzt werden kann, war die Leistung zwar bei Weitem nicht ausreichend, aber zumindest ein Zuschuss. Private Krankenversicherungen kennen diese Leistung nicht, da ein Todesfall keinen Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung bedingt. Tochterunternehmen der PKV bieten jedoch kleinvolumige Kapitallebensversicherungen als Sterbegeld an.
 

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Die Beamtenversorgung regelt im § 18 Beamtenversorgungsgesetz die Leistungen im Fall des Todes eines Bezügeberechtigten. Die Hinterbliebenen erhalten bei Ableben das Zweifache der aktuellen Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge als einmalige Leistung. Zahlreiche Arbeitgeber, gerade im öffentlichen Dienst, leisten bei Tod eines Mitarbeiters ebenfalls eine einmalige Zahlung. Diese Zahlung ist in einigen Fällen auch tarifvertraglich geregelt.

Leistungen bestehen für Arbeitnehmer aus der freien Wirtschaft nach dem Wegfall des Sterbegeldes der Ersatzkassen aber auch noch dann, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt. Geleistet wird unabhängig vom Einkommen eine einmalige Zahlung in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße, wie im § 64 des siebten Sozialgesetzbuches geregelt.

Alternative Lösungen zum gestrichenen Sterbegeld Krankenkasse

Verbraucher, welche ihre Angehörigen in Bezug auf die Kosten der Beisetzung entlasten möchten, können auf Sterbekassen oder Sterbegeldversicherungen der Versicherungsbranche zurückgreifen. Während die Sterbekassen häufig unternehmenszugehörig sind oder regional begrenzt und als eingetragene Vereine oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit agieren, handelt es sich bei den Sterbegeldtarifen der Lebensversicherungswirtschaft um speziell kalkulierte Kapitallebensversicherungen. Sterbekassen und Sterbegeldversicherungen haben nicht die Nachfolge des Sterbegeldes der Krankenkassen angetreten, sondern datieren in ihrer Gründung bis in das 19. Jahrhundert zurück. Die zur Zeit am Markt agierenden Sterbekassen hatten ihre Ursprünge in den Zünften.

Während das Sterbegeld der Ersatzkassen reguliert und festgeschrieben war, haben die Versicherungsnehmer einer Sterbekasse oder einer Sterbegeldversicherung die Wahl bezüglich der Höhe der Leistung und möglicher Laufzeit und eventueller Wartezeiten. Die Tarife sehen Varianten mit Gesundheitsprüfung und ohne diese vor. Im zweiten Fall wird eine Wartezeit vereinbart, die für den vollen Anspruch erst verstrichen sein muss. Ausnahme ist jedoch ein unfallbedingter Tod. Tritt dieser ein, wird auch innerhalb der Wartezeit die volle Leistung aus dem Vertrag ausgezahlt. Die Leistungen der Ersatzkassen setzten keine Gesundheitsprüfung und auch keine Wartezeit voraus. Da im Gegensatz zu einer Lebensversicherung, gleich ob Risiko- oder Kapitalversicherung, die Leistung auf jeden Fall erfolgt und nicht nur, wenn der Tod der versicherten Person innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums erfolgt, zeigen sich Sterbegeldversicherungen und Sterbekassen als alternativlos.